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Verlegerklage abgewiesen: BGH entscheidet zu „Einkauf Aktuell“

Die Bundesverbände der Deutschen Zeitungsverleger und der Deutschen Anzeigenblätter sind mit ihrer Klage gegen die Deutsche Post AG gescheitert. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung „Einkauf Aktuell“ durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, weil sie redaktionelle Beiträge enthält.

Der größte Einzelaktionär der Deutsche Post AG ist mit einem Anteil von 30,5% die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Post lässt über ihre Zusteller vorwiegend in Ballungsgebieten und großen Städten an alle Haushalte wöchentlich die Werbesendung "Einkauf Aktuell" verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beträgen. Dies beanstanden die beiden Verlegerverbände. Ihre Klage stützt sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Die redaktionellen Inhalte von „Einkauf Aktuelle“ liefen, so die Zeitungsverleger, dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider. Die Werbesendung sei damit wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Der BGH hat diese Entscheidung jetzt bestätigt.

Die Deutsche Post AG sei, so der BGH, nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar dürfe sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reiche aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen.


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(al) 16.12.2011



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