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Der Name „Robert Enke“ darf als Marke eingetragen werden

Das Bundespatentgericht hat der Witwe des verstorbenen Fußballspielers Robert Enke in einer Auseinandersetzung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) recht gegeben. Das DPMA hatte die Anmeldung der Wortmarke „Robert Enke" als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u.a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger sowie Druckerei-erzeugnisse) könnten sich, so das Patentamt, thematisch mit dem am 10.11.2009 verstorbenen Torwart Robert Enke befassen. Dieser sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten Publikum bekannt. Es fehle demnach für die Eintragung der Marke am Hinweis auf die Herkunft der Waren.

Der 27. Senat des Bundespatentgerichts gab nun einer Beschwerde der Witwe statt. Die Eintragung von Personennamen sei nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Das gelte auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als „private Rechte" werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Doch auch diese Bedenken bestünden bei der vorliegenden Anmeldung nicht.


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(al) 29.04.2012



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