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BGH: „Bild am Sonntag“ muss fiktive Lizenzgebühr zahlen

Aufgrund einer werblichen Vereinnahmung des vor einem Jahr verstorbenen Gunter Sachs muss die Axel Springer AG eine fiktive Lizenz in Höhe von 50.000 Euro zahlen. Die BILD am Sonntag hatte in der Ausgabe vom 10. August 2008 einen redaktionell aufgemachten Artikel gebracht, der mit drei Sachs-Fotos bebildert war. Auf einem großflächigen Foto war der Kläger Gunter Sachs bei der Lektüre einer Zeitung mit dem „BILD"-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautete: „Gunter Sachs auf der Jacht „Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Auch im Fließtext wurde die Lektüre des Klägers herausgestellt.

Gunter Sachs nahm den Axel Springer Verlag daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer Lizenzvergütung in Anspruch. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Verlag zur Unterlassung und wies die Klage im Übrigen ab. Das Oberlandesgericht Hamburg hat den Verlag in der Berufung darüber hinaus zur Zahlung einer Lizenzvergütung in der vom Kläger verlangten Höhe von 50.000 Euro verurteilt.

Auch der Bundesgerichtshof wies die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verlagshauses jetzt zurück. Dass der Kläger während des Revisionsverfahrens verstorben sei, hätte auf das Verfahren keine Auswirkungen. Der Senat habe eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) darin gesehen, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde. Hieran ändere, so die Karlsruher Richter, auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solche erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand. Der beklagte Verlag könne sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Vielmehr habe das Persönlichkeitsrecht des Klägers Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung „Bild am Sonntag" liest.

Dabei berücksichtigte der Bundesgerichtshof auch, dass der beklagte Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hatte. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung habe der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründet.


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(al) 08.06.2012



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