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CDU/CSU stellt Diskussionspapier Urheberrecht vor

Die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Michael Kretschmer und Günter Krings haben am Dienstag (12.06.2012) ein Diskussionspapier der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zum Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft vorgestellt, das jetzt in den Gremien der Fraktion diskutiert werden soll. Darin heißt es, das deutsche Urheberrecht habe sich im Grundsatz bewährt, es müsse nicht neu geschaffen werden. Der Gesetzgeber hätte bereits auf die Digitalisierung mit Änderungen reagiert. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion möchte diesen Modernisierungsprozess weiter vorantreiben.

Interessanterweise bekennen sich Kretschmer und Krings ausdrücklich zu kreativen Möglichkeiten im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken im Internet wie z.B. Mashups und Remixes. Weil dadurch in das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht des Urhebers eingegriffen werde, müsse verantwortungsvoll zwischen den Rechten des Urhebers und den Interessen der Allgemeinheit abgewogen werden. Die CDU/CSU-Fraktion spreche sich dafür aus, transformative Werknutzungen im Urheberrecht zu verankern. Sofern es sich um ein neues Werk handele und der Eindruck des Originals gegenüber demjenigen des neuen Werkes „verblasst“, dürfe das Original frei bearbeitet werden. Eine stumpfe Kopie sei dagegen keine schützenswerte Leistung.

Pauschale Vergütungsmodelle werden dagegen abgelehnt: Sowohl die Kulturflatrate als auch die „Kulturwertmark“ würden unverhältnismäßig in die Grundrechte der Kreativen eingreifen und zugleich die Geschäftsmodelle der Kreativwirtschaft staatlich vorgeben. Dies sei mit der sozialen Marktwirtschaft unvereinbar.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstützt in ihrem Diskussionspapier ein eng begrenztes Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Das Urheberrecht diene in unserer Rechtsordnung als Wirtschaftsgrundlage der Kreativen und damit auch als Voraussetzung für kreative Leistungen. Auch die Presseverleger müssten im Internet ihre verlegerische Leistung mit einem Leistungsschutzrecht geltend machen können. Dieses Recht sei beschränkt auf die gewerbliche Nutzung und solle Presseverleger an den Gewinnen beteiligen, die Dritte mit der kommerziellen Nutzung von Presseerzeugnissen erzielen. Dabei dürften Privatpersonen, ehrenamtlich organisierte Vereine und Blogger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht erfasst werden. Auch Links müssten frei bleiben, damit in Abwägung mit dem Grundrecht auf Eigentum die Informationsfreiheit gewahrt bleibt.


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(al) 13.06.2012



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