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Verbraucherzentrale gewinnt Klagen gegen die Telekom

Die Deutsche Telekom AG darf Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass ihr ein verbindlicher Auftrag erteilt wurde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) konnte sich im Mai 2012 in zwei Verfahren vor dem OLG Köln und dem LG Bonn durchsetzen. Wie die Verbraucherschützer mitteilen, erkannten die Richter in beiden Fällen in den ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare Belästigung. So sah bereits das Landgericht Bonn im September 2011 im Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste und damit wettbewerbswidrige Pflichtverletzung der Telekom.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigt nun diese Auffassung und sah in diesem unternehmerischen Verhalten eine unzumutbare Belästigung. Im zweiten Fall ließ die Telekom ein Call-Center Verbraucher anrufen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben. Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall nicht an.


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(al) 15.06.2012



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