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Landgericht Hamburg weist dpa-Klage ab

Eine Markenrechtsklage der „dpa“ Deutsche Presse-Agentur GmbH gegen Wettbewerber „dapd“ wurde am Dienstag (28.08.2012) vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Die dapd nachrichtenagentur GmbH darf mangels Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „dpa“ weiterhin die Abkürzung „dapd“ im Namen führen, wie das Gericht mitteilt.

Die Klägerin sah in der Verwendung der Buchstabenfolge „dapd“ eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“. Das Hamburger Gericht dagegen sah keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten.

Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen; außerdem verfüge die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr. Schließlich sei auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Für eine Berufung gegen das Urteil wäre das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.


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(al) 29.08.2012



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