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Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken schränkt „Fliegenden Gerichtsstand“ ein

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (13.03.2013) den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Das Gesetz enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb.

Mit dem Gesetz sollen nicht nur Abmahngebühren „gedeckelt“ und die Inkassobranche strenger beaufsichtigt werden. Wie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt, wird im Entwurf auch der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ entschärft. Ein Kläger soll künftig nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen können.

Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) hat sich bereits in einer Stellungnahme entschieden gegen eine Änderung des § 14 Abs. 2 UWG, die den örtlichen Gerichtsstand auf den Wohnsitz des Beklagten beschränken will, ausgesprochen. Die gängige Rechtspraxis habe zu einer faktischen Konzentration der Verfahren auf besonders erfahrene Gerichte in Deutschland geführt. Auf Grundlage dieser Norm hätten sich, so GRUR, Verfahrenskonzentrationen bei Gerichten mit hoher fachlicher Qualifikation der Richter herausgebildet, etwa in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München.

Der Zwang zur Entscheidung am allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten entwerte das bei den Spezialkammern und –senaten aufgebaute Know-How, störe die Gewährung sachkundigen Rechtsschutzes empfindlich und könne zu dem Anliegen des Referentenentwurfs, Gerechtigkeitsbelange des Beklagten in den Vordergrund der Zuständigkeitsbestimmung zu stellen, nichts wesentliches beitragen. Auch der Beklagte ziehe Vorteil aus einer Entscheidung durch fachlich besonders kompetente Gerichte.

RegE Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken


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(al) 15.03.2013



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