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OLG Düsseldorf untersagt Internet-Werbung für Medizinprodukte mit geschönten Kundenbewertungen

Die Werbung mit geschönten Kundenbewertungen für Medizinprodukte im Internet ist nicht zulässig. Testimonials von Laien, die sich für bestimmte Produkte aussprechen, können für den Verbraucher irreführend sein und verstoßen dann gegen das Heilmittelwerbegesetz. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az.: I - 20 U 55/12).

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, vertreten durch KLAKA Rechtsanwälte, Düsseldorf, setzte sich damit gegen die Mamisch Dental Health AG erfolgreich durch. Das Zahntechnik-Unternehmen hatte auf seiner Internetseite mit positiven Testimonials geworben, die es über das Bewertungsportal eKomi erhalten hatte. eKomi seinerseits schönte aber die Kundenbewertungen, indem negative Kundenbewertungen dadurch herausgefiltert wurden, dass sie zunächst einer „Überprüfung" unterzogen und erst einige Zeit nach den positiven Bewertungen eingestellt wurden. Außerdem gab es ein Schlichtungsverfahren, mit dem Kunden, die negative Bewertungen abgegeben hatten, zur Rücknahme ihrer schlechten Bewertung bewogen werden konnten.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eines der ersten obergerichtlichen Urteile zum reformierten § 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Danach ist die Werbung mit so genannten Testimonials für Medizinprodukte nur noch dann verboten, wenn sie irreführend, missbräuchlich oder abstoßend ist. Bislang war offen, wann eine Werbung als „irreführend" zu werten sei. Das Bewertungssystem von eKomi verhindere, so das Gericht, die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichne ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Schon die Existenz eines Schlichtungsverfahrens könne dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen.

Die Entscheidung habe, nach Auffassung von Dr. Constantin Kurtz (Foto), KLAKA Rechtsanwälte Düsseldorf, weitreichende Auswirkungen, weil immer mehr Unternehmen im Internet Kundenbewertungen sammeln und diese zu Werbezwecken verkaufen. Das gelte umso mehr, als das OLG im konkreten Fall von einer sogenannten Anspruchsgrundlagenkonkurrenz mit dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG ausgegangen sei. Mithin dürfte das Urteil des OLG auch auf Internetwerbung mit geschönten Kundenmeinungen in anderen Branchen übertragbar sein.

„Wer Kundenbewertungen schönt oder verhindert, dass positive wie negative Bewertungen gleichberechtigt wiedergegeben werden, wirbt irreführend", betont Dr. Constantin Kurtz, der die Wettbewerbszentrale vor dem OLG vertreten hat. „Das neue Heilmittelwerbegesetz hat die Bewerbung von Medizinprodukten mit Testimonials zwar in gewissem Umfang liberalisiert. Dies heißt aber nicht, dass Verbraucher durch gefilterte Kundenaussagen in die Irre geführt werden dürfen."


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(al) 18.03.2013



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