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Milchtüten mit Bezeichnung "Mark Brandenburg" dürfen nicht vermarktet werden

Einer Molkerei wurde es untersagt, ihre Milchtüten mit der Bezeichnung "Mark Brandenburg" zu vermarkten. Denn die Milch wurde entgegen den Erwartungen der Verbraucher nicht in Brandenburg, sondern in Köln abgefüllt. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine Irreführung der Verbraucher. In dem zugrunde liegenden Fall ging der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Aufmachung der Milchtüten einer Molkerei vor. Auf den Milchtüten stand groß "Mark Brandenburg". Nach Ansicht des Vereins werde damit der falsche Eindruck erweckt, die Milch werde dort auch abgefüllt. Tatsächlich kam die Milch aus verschiedenen Regionen Deutschlands, teilweise aus Brandenburg und wurde in Köln abgefüllt. Die Molkerei wies eine Irreführung der Verbraucher zurück. Denn immerhin habe auf der Verpackung der Hinweis gestanden: "Milch von deutschen Bauernhöfen - Abgefüllt in Köln". Zudem habe die Milch von Kühen aus Brandenburg gestammt. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht Stuttgart zurückgewiesen wurde, legte der Verein Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Vereins. Eine Irreführung der Verbraucher habe vorgelegen (vgl. § 127 Abs. 1 MarkenG, § 5 UWG und § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB). Denn die angegriffene Bezeichnung habe bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Milch hervorgerufen. Ein erheblicher Teil der Verbraucher habe die Bezeichnung "Mark Brandenburg" so verstanden, dass das Produkt aus dieser Region kommt. Insbesondere im Kontext mit einem Produkt aus dem ländlichen Raum werde die Verbindung hergestellt, dass dieses Nahrungsmittel einen Bezug zu jener auch landwirtschaftlich genutzten Landschaft besitzt.


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(adm) 25.07.2013



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