Sonntag, 05. Mai 2024

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Urteil: Gericht verbietet irreführenden Arznei-Namenszusatz 'akut'

Der Bezeichnungszusatz 'akut' darf nur für Arzneimittel verwendet werden, die schnell oder zumindest schneller als andere Arzneimittel wirken. So lautet ein nun rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln (Az. 7 K 6757/10).                

Das Urteil bezieht sich auf ein apothekenpflichtiges Omeprazol-haltiges Arzneimittel, das für die "Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen" zugelassen ist. Nachdem das Präparat mit einem Wirkstoffgehalt von 20 Milligramm aus der Verschreibungspflicht entlassen wurde, wollte das klagende Unternehmen die Arzneimittelbezeichnung mit dem Zusatz 'akut' versehen.

Das Kölner Gericht wertete die Verwendung des Zusatzes 'akut' jedoch als irreführend, weil das Arzneimittel nicht besonders schnell wirkt. Verbraucher würden mit dem Begriff 'akut' in der Arzneimittelbezeichnung eine schnelle Wirkung verbinden und nicht auf die Behandlung "akuter Verlaufsformen" von Krankheiten schließen. Eine rein sprachwissenschaftliche Deutung sei zur Bewertung der Verbrauchererwartung nicht geeignet, erläutern die Kölner Richter.

Mit einem aktuellen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jetzt einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az. 13 A 719/13 – OVG NRW). Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bonn, sieht sich in dem Urteil bestätigt. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte bereits 2011 die Auffassung der Behörde bestätigt, dass Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen und für unterschiedliche Erkrankungen  nicht unter demselben Handelsnamen in Verkehr gebracht werden dürfen.


zurück

(bs) 31.07.2013



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine