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„Rock am Ring“: Auch Nürburgring GmbH ist Inhaberin der Titelrechte

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht allein, sondern gemeinsam mit der insolventen und unter Eigenverwaltung stehenden Nürburgring GmbH zu. Dies hat das Landgericht Koblenz am 30. Juni 2014 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 2 HK O 32/14). Es untersagte es deshalb Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur einstweilen, ein Konzertfestival unter dem Titel „Rock am Ring“ ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i.E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten.

„Rock am Ring“ nicht nur Marke, sondern auch schutzfähiger Werktitel

Das Landgericht stellte fest, dass die Wortmarke «Rock am Ring» zwar seit 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen und damit markenrechtlich geschützt sei, doch sei man zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Bezeichnung „Rock am Ring“ außerdem um einen schutzfähigen Werktitel handele, das heißt um eine gleich einer Marke schutzfähige Bezeichnung für ein geistiges Produkt (hier: für das Konzept einer Serie von Musikfestivals).

Der Werktitel „Rock am Ring“ genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch.

Inhaber des geschützten Werktitels sei eine GbR, an der sowohl die Nürburgring GmbH i.E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG beteiligt seien. Die Nürburgring GmbH sei von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen. Im allseitigen Einvernehmen seien die Kooperationspartner stets gemeinsam als Veranstalter des Festivals aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Unter diesen Umständen komme es für die Inhaberschaft am Werktitel rechtlich nicht darauf an, dass allein Marek Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe.

GbR besteht trotz Insolvenz der Nürburgring GmbH fort

Die Parteien des Rechtsstreits hätten in zwei 2003 und 2007 geschlossene Kooperationsverträge, die der Durchführung der Festivals zuletzt zugrunde lagen, Klauseln aufgenommen, die sich auf die Frage bezogen, unter welchen Modalitäten künftig «Rock am Ring» an anderen Veranstaltungsorten als am Nürburgring durchgeführt werden kann. Diesen Klauseln, deren Auslegung zwischen den Parteien streitig ist, habe das LG keine entscheidende Bedeutung für ihre Entscheidung zugemessen. Eine Verkürzung der Rechte der Nürburgring GmbH sei ihnen jedenfalls nicht zu entnehmen. Wie das LG in seinem Urteil näher ausführt, besteht die GbR, der das Werktitelrecht an «Rock am Ring» zusteht, ungeachtet der Insolvenz der Nürburgring GmbH bis heute fort. Sie sei insbesondere noch nicht einvernehmlich auseinandergesetzt worden.

Abschließend betont das Landgericht Koblenz, dass sein Urteil nur eine vorläufige Entscheidung darstelle. Dabei sei das Gericht zur Beurteilung des Sachverhaltes auf eine Auswertung derjenigen Unterlagen angewiesen gewesen, die die Parteien in dem unter besonderer Beschleunigung zu betreibenden Eilverfahren vorgelegt haben. Ob zur gleichen Thematik Klage zur Hauptsache erhoben werden werde, sei dem LG Koblenz nicht bekannt.


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(rd) 03.07.2014



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