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ErbStG in aktueller Form nicht verfassungskonform

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Paragraphen 13a und 13b sowie 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind aber zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.

An den Paragraphen moniert das Gericht, dass die Privilegierung betrieblichen Vermögens unverhältnismäßig sei, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent.

Mario Ohoven, der Präsident des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW, s. Foto), kommentierte das Urteil mit den Worten: "Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderung der Lohnsummenregelung gefährdet den Fortbestand von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten." Und dazu würden mehr als 90 Prozent der Unternehmen in Deutschland zählen. Zudem drohe erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand durch die Neuregelung. Ohoven schlug der Bundesregierung daher in einem Brief einen Runden Tisch zum Thema Erbschaftssteuer vor.

Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) erinnerte die Regierung an die Zusage im Koalitionsvertrag, dass Unternehmensnachfolgen auch künftig nicht durch die Erbschaftssteuer gefährdet wird. Jährlich würden etwa 27.000 Unternehmen mit rund 400.000 Arbeitnehmern übertragen. Es müsse schnell Rechtssicherheit geschaffen werden.


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(uk) 18.12.2014



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