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VG Berlin: Kanzleramt muss Auskunft in Sachen Böhmermann geben

Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten Auskunft über Details im Zusammenhang mit der Böhmermann-Affäre geben. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Eilbeschluss entschieden (Beschluss vom 13. März 2017 – Az.: VG 27 L 502.16). Gegen diesen VG-Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Das Kanzleramt hatte es unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, einen Journalisten darüber zu informieren, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des 'Schmähgedichts' des TV-Moderators Jan Böhmermann vor ihrer öffentlichen Äußerung („bewusst verletzend“) bekannt gewesen sei und ob ihr weitere Dokumentationen hierzu zuvor vorgelegen hätten.

In der Presse-Info Nr. 11/2017 vom 17. März 2017 des VG Berlin heißt es zur Entscheidung: "Die 27. Kammer des Gerichts verpflichtete das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung weitgehend zur Auskunftserteilung. Danach muss das Bundeskanzleramt insbesondere mitteilen, ob und ggf. wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsteller könne sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu. Ferner soll das Bundeskanzleramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann hätten. Auch der Schutz außenpolitischer Interessen hindere den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht. Das Bundeskanzleramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet."


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(ps) 20.03.2017



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