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Facebook muss auch in Dublin die Zustellung einer Klage in deutscher Sprache akzeptieren

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat klargestellt, dass die Europa-Zentrale von Facebook in Dublin die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache akzeptieren muss (Urteil vom 8. März 2017 – Az.: 15 C 364/16). Als Grund gab das AG an, dass eine Übersetzung ins Englische nicht erforderlich sei, da man davon ausgehen könne, dass Facebook auch in  Berlin Mitarbeiter beschäftige, die der deutschen Sprache mächtig seien.

Zur Vorgeschichte: Facebook hatte einem Nutzer den Zugang zu einem 2008 eingerichteten Account am 3. Juli 2016 entzogen. Per Mail vom 6. Juli 2016 lehnte es Facebook ab, die Sperrung wieder aufzuheben und verwies auf die im Internet dargelegte Veröffentlichung "Erklärung der Rechte und Pflichten". Der Nutzer schaltete daraufhin einen Anwalt ein und reichte anschließend sogar Klage ein.

Nach der europäischen Zustellungs-Verordnung ist es einem Empfänger erlaubt, die Annahme von Zustellungen zu verweigern, wenn diese nicht in der Amtssprache des Landes verfasst sind. Darauf berief sich Facebook – doch die Amtsrichter in Berlin gelangten zu der Auffassung, dass es bei der wirksamen Zustellung vor allem darauf ankomme, ob man in der Europa-Zentrale verstehe, worum es gehe. Immerhin sei ja auch die Mail des Klägers auf deutsch beantwortet worden und es gebe zudem 20 Millionen Facebook-Kunden aus Deutschland.


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(ps) 18.04.2017



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