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VG Hamburg: Facebook darf Daten deutscher WhatsApp-User nur mit Einwilligung nutzen

Der Internet-Gigant Facebook muss für die Nutzung der personenbezogenen Daten der deutschen WhatsApp-User eine entsprechende Einwilligung einholen. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 25. April 2017 – Az.: 13 E 5912/16). Facebook hatte den Messenger-Dienst WhatsApp bekanntlich 2014 übernommen und seinerzeit verkündet, die Anonymität der WhatsApp-User weiterhin wahren zu wollen und auf eine Nutzung der personenbezogenen Daten verzichten zu wollen.

Ende August 2016 wurden die Nutzungs-Bedingungen aktualisiert und mit einer Weitergabe der personenbezogenen Daten an die Mutter Facebook versehen. Der Hamburger Datenschutz-Beauftragte ging umgehend  mit einem sofort vollziehbarem Bescheid dagegen vor. Facebook legte Widerspruch beim Verwaltungsgericht Hamburg ein.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nun entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit er die angeordnete Löschung und deren Dokumentation betrifft, aufgrund eines formellen Fehlers nicht sofort vollziehbar sei; insoweit muss der Bescheid nicht befolgt werden.

Hingegen dürfe Facebook personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern ohne eine Einwilligung, die den Anforderungen an die deutschen Datenschutzvorschriften entspreche, auch während des laufenden Verfahrens nicht nutzen. Zwar sei offen, ob Facebook mit seinem Widerspruch Erfolg haben werde. Derzeit sei noch nicht hinreichend geklärt, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme und der Datenschutzbeauftragte gegen die in Irland firmierende Facebook Ltd. vorgehen könne. Sofern das deutsche Datenschutzrecht zur Anwendung komme, wäre die Anordnung des Datenschutzbeauftragten jedoch voraussichtlich rechtmäßig. Denn die von WhatsApp benutzten Zustimmungserklärungen würden den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts nicht genügen.

Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse der deutschen WhatsApp-Nutzer. Denn der Schutz der personenbezogenen Daten stelle ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut von hohem Wert dar, in das durch die geplante Weitergabe qualitativ und quantitativ erheblich eingegriffen werde.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

 


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(ps) 26.04.2017



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