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Ist der Rundfunkbeitrag rechtmäßig?
Dieser Frage geht ab dem heutigen 16. Mai 2018 der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe nach. In der Verhandlung werden insgesamt vier Verfassungsbeschwerden geprüft (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17), die die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags in Frage stellen. Die Beschwerdeführer sehen den Rundfunkbeitrag als Steuer, da er im Gegensatz zur vormals erhobenen Rundfunkgebühr unabhängig von einem Endgerät zu zahlen ist, welches jedoch zum Empfangen des Rundfunk-Angebotes überhaupt erforderlich wäre. Somit fehle es an der für einen Beitrag erforderlichen spezifischen Beziehung zwischen Beitrag und Gegenleistung.
Die mündliche Verhandlung ist auf zwei Tage angesetzt und laut Pressemitteilung Nr. 31/2018 wie folgt gegliedert:
A. Einführung und Sachbericht
B. Einführende Stellungnahmen
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
· Relevanter Vorteil
· Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung
· Beitragsbemessung
Abhängigkeit von der Personenzahl
· Zweitwohnung
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
· Relevanter Vorteil
· Anknüpfung an die Betriebsstätte
· Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge
· Beitragsbemessung
Mit einem Urteil der Richter ist erfahrungsgemäß erst in ein paar Monaten zu rechnen.
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(nm) 16.05.2018
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