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OLG Köln: Pannen-Ausschnitte sind keine kostenfreien Zitate

TV-Flops sind ein begehrtes Sende-Material, aber dann kostenpflichtig, wenn sie von der TV-Konkurrenz stammen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Leitung des Vorsitzenden Richters Hubertus Nolte entschieden (Urteil vom 20. April 2018 – Az. 6 U 116/17). Damit bestätigte das OLG das vorinstanzliche Urteil vom Landgericht Köln (Urteil vom 29. Juni 2017 – Az.: 14 O 411/14) und hat auch keine Revision zugelassen.

Der NDR hatte in der Sende-Reihe 'Top Flops' Pannen als Ausschnitte vorgestellt und dabei auch Pannen gezeigt, die von anderen TV-Sendern stammen –darunter auch Sendungen der Kölner RTL-Gruppe. Die reagierte humorlos und verklagte daraufhin den produzierenden Sender NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u.a. auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Der beklagte NDR hatte dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts.

In der Presse-Information vom 16. Mai 2018 erläutert Dr. Ingo Werner, Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim OLG Köln: "Der 6. Zivilsenat hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln hinsichtlich der Lizenz-Pflicht der Sequenzen bestätigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung der Sequenzen nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu 'TV Total' entwickelten Grundsätze bezahlt werden müsse. Insbesondere seien die Sequenzen nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestünden nämlich darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. In der Sendung 'Top Flops' seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei.

Es liege auch kein kostenfreies Zitat vor. Zweck der Zitatfreiheit sei es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestatte aber nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Der Zitierende müsse eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen. An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende. So liege der Fall hier. Bei 'Top Flops' fehle es an einer Auseinandersetzung im vorstehenden Sinne. Vielmehr würden die Sequenzen um ihrer selbst willen dargestellt."


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(ps) 22.05.2018



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