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OLG Köln stoppt Rabatt-Werbung eines Möbel-Marktes

Ein Möbel-Händler, der damit wirbt, er gewähre 30 Prozent Rabatt auf fast alles und der dann die Produkte von 40 Herstellern von dieser Aktion ausschließt, handelt unlauter. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter der Leitung des Vorsitzenden Richters Hubertus Nolte kürzlich entschieden (Urteil vom 20.04.2018 – Az. 6 U 153/17) und damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 19.09.2017 – Az. 31 O 158/17) bestätigt. Der Senat hat keine Revision zugelassen.

In der Presse-Info vom 23. Mai 2018 erläutert Dr. Ingo Werner, Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim OLG Köln, die Entscheidung: "Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben, '30 Prozent Rabatt auf fast alles' zu gewähren, wobei sich das Wort 'fast' senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Der Senat ließ offen, ob bereits diese Gestaltung die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat. Jedenfalls entstehe ein irreführender Eindruck durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es 'auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische…[es folgen weitere Produkt-Kategorien]… einfach auf fast alles'. Diese Aufzählung könne der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produkt-Kategorien wie z.B. Gartenmöbel.

Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden. Der Senat führte aus, dass die Angaben zum Preis-Nachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge seien, d.h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe. Eine solche Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden."


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(ps) 28.05.2018



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