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BVerfG: Anspruch auf Gegendarstellung bleibt erhalten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat kürzlich eine Verfassungsbeschwerde des Nachrichten-Magazins 'Spiegel' abgelehnt und damit die Meinungs- und Pressefreiheit in ihre Schranken verwiesen. Thomas Gottschalk wurde 2013 in einem vom 'Spiegel' veröffentlichten Bericht vorgeworfen, er habe in seiner Sendung 'Wetten, dass...?' Schleichwerbung gemacht. Noch vor der Veröffentlichung nahm der Redakteur Kontakt zu Gottschalks Anwalt auf, um ihn über die geplante Berichterstattung und die damit verbundenen Vorwürfe zu informieren. Der Anwalt beschränkte sich auf die Zurückweisung der Vorwürfe und verweigerte eine offizielle Erklärung. Zudem betonte er, dass die Inhalte des Telefonats nicht für die Berichterstattung verwendet werden dürfen.

Nachdem der Beitrag im 'Spiegel' erschienen war, verlangte Gottschalk von dem Nachrichten-Magazin den Abdruck einer Gegendarstellung. Das Hamburger Verlagshaus verweigerte die Forderung des Fernsehmoderators, woraufhin dieser beim Landgericht (LG) Hamburg eine Einstweilige Anordnung zum Abdruck einer Gegendarstellung erwirkte (Beschluss vom 11. März 2013 – Az.: 324 O 116/13). Der daraufhin eingelegte Widerspruch des 'Spiegel' blieb ebenso erfolglos wie die anschließend erhobene Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urteil vom 3. Feb. 2015 – Az.: 7 U 29/13).

Der Spiegel-Verlag sah sich jedoch weiterhin im Recht und legte beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde wegen Verletzung Meinungs- und Pressefreiheit ein. Diese begründete das Magazin mit der Ablehnung des Anwalts, die vorab eingeräumte Möglichkeit zu einer Stellungnahme wahrzunehmen und folgerte daraus, dass der Anspruch Gottschalks auf den Abdruck der Gegendarstellung erloschen sei.

In letzter Instanz hat nun die 3. Kammer des Ersten Senats am BVerfG entschieden und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. In der Presse-Mitteilung Nr. 41/2018 heißt es zur Begründung: "Es besteht keine Obliegenheit, sich im Vorfeld einer geplanten Berichterstattung zu dieser zu äußern und Stellung zu beziehen. Die Gründe, von einer Stellungnahme abzusehen, können vielfältig sein. Die Annahme einer Obliegenheit zur Stellungnahme würde zu einer Verpflichtung erwachsen, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. Im Übrigen hätte sie zur Folge, dass sich Medienunternehmen Gegendarstellungsansprüchen  entziehen könnten, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten. [...] Das Gegendarstellungsrecht soll Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachen-Behauptungen  entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen. Der Schutzzweck reichte weiter als lediglich die nachträgliche Möglichkeit zu Wort zu kommen, falls dies in der Erstberichterstattung nicht ausreichend geschehen ist. Wird der vom Betroffenen geäußerte Standpunkt neutral dargestellt, entfällt zwar in der Regel der spätere  Gegendarstellungsanspruch. Ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei unterlassener Stellungnahme würde dem Schutzzweck jedoch nicht gerecht."

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(nm) 30.05.2018



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