Montag, 06. Mai 2024

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EuGH nimmt Betreiber von Facebook-Fanpages in die Pflicht

Das Social Network Facebook richtet sich nicht nur an Privatpersonen, sich mit einem persönlichen Profil am sozialen Miteinander zu beteiligen. Mit einer sogenannten Fanpage hat jeder die Möglichkeit, sich der Allgemeinheit zu präsentieren – beispielsweise als Person des öffentlichen Lebens oder auch als Unternehmen. Wer eine solche Fanpage eröffnet, geht mit Facebook einen Nutzungsvertrag ein. Dieser erlaubt es dem sozialen Netzwerk, bei Facebook-Nutzern und auch Besuchern ohne eigenen Account Cookies auf den jeweiligen Endgeräten zu speichern, um diese User-Daten zu sammeln und zu verarbeiten: Der Fanpage-Betreiber erhält mithilfe dieser Daten Statistiken und Informationen zu den Profilen seiner Fans, Facebook kann die Werbung seiner Kunden gezielter platzieren.

Doch wer wird nun zur Verantwortung herangezogen, wenn ein Datenschutz-Verstoß gemeldet wird? Trägt der Betreiber einer Fanpage diese allein, gar nicht oder gemeinsam mit Facebook? Die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg haben hinsichtlich dieser Frage entschieden und verkündet, dass Fanseiten-Betreiber für die Datenverarbeitungen von Facebook mitverantwortlich sind (Urteil vom 5. Juni 2018 – Az.: C-210/16). Sie begründen dies vor allem mit der Tatsache, dass der Fanpage-Betreiber "an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist".

In der EuGH-Pressemitteilung Nr. 81/18 vom 5. Juni 2018 heißt es weiter: "Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass der Fanpage-Betreiber insbesondere demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen kann (u. a. Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation), Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe (einschließlich Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite sowie über die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren) und geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind und ihm ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien."

Anlass für dieses Verfahren war die Facebook-Seite der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein (WAK SH). Der damalige Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, forderte die Deaktivierung der Facebook-Seite, da die Wirtschaftsakademie nicht auf die damit verbundene Verarbeitung der Nutzerdaten hinwies. Die WAK setzte sich mithilfe der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein zur Wehr und bekam in Deutschland durch alle Instanzen hinweg Recht. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) baten zuletzt die Kollegen am Europäischen Gerichtshof um die Beantwortung der entsprechenden Vorlagefragen.

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(nm) 06.06.2018



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