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LG Köln lehnt Anspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers ab
Das
Landgericht (LG) Köln hat kürzlich über den Anspruch eines Drehbuchautors auf weitere Ertrags-Beteiligungen verhandelt. Der Kläger, der für die Produktion der Serie 'Alarm für Cobra 11' ab der zweiten Staffel u.a. als
Drehbuchautor tätig war, beurteilte nach der erfolgreichen Auswertung der Serie seine bereits erfolgte Beteiligung als nicht angemessen. Zu den insgesamt 787.936,65 Euro, die er für seine Tätigkeit erhalten hatte, forderte der Kläger eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 180.786,05 Euro. Ausgehend von den Gesamterträgen, die nach Auskunft der Beklagten mit 3.615.721,09 Euro beziffert wurden, sei nach Auffassung des Drehbuchautors ein auffälliges Missverhältnis entstanden, das er mit der zusätzlichen Vergütung von fünf Prozent ausgleichen wolle.
Die Richter der 33. Zivilkammer haben mit Urteil vom 16. Mai 2018 entschieden, dass die Voraussetzungen für den Anspruch des Drehbuchautors auf weitere Beteiligung gemäß §§ 32a, 32 Urhebergesetz (UrhG) nicht vorliegen (Az.: 33 O 836/11). "Es fehle insbesondere an einem auffälligen Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung der Werke durch die Beklagte erzielten Erträgnissen und Vorteilen. Ein auffälliges Missverhältnis sei regelmäßig erst bei Erreichen einer Schwelle des Doppelten der gezahlten Vergütung anzunehmen" so die Richter.
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(nm) 08.06.2018
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