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EuGH: WAZ durfte Afghanistan-Papiere veröffentlichen
Afghanistan-Papiere: Der EuGH stellt das öffentliche Interesse über das Urheberrecht (Foto: EuGH)
Mit dem Hinweis auf die Verletzung des Urheber-Rechts wollte die
Bundesrepublik Deutschland respektive das
Bundesministerium der Verteidigung die Publikation der sogenannten "Afghanistan-Papiere" verhindern bzw. untersagen. Die zur
Funke Mediengruppe gehörende
WAZ hatte sich diese Papiere "besorgt", nachdem die Bundeswehr die Herausgabe verweigerte, und sie 2013 auf ihrem Portal
Der Westen publiziert. Darauf startete das Bundesministerium der Verteidigung juristische Maßnahmen und berief sich dabei auf das Urheber-Recht. Das
Landgericht Köln und das
Oberlandesgericht Köln gaben den staatlichen Instanzen Recht, der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe hingegen legte dem
Europäischen Gerichtshof in Luxemburg in dieser Angelegenheit einige Fragen vor. Die EuGH-Richter kamen zwar zum Schluss, dass sich auch ein Staat auf das Urheber-Recht berufen kann, aber es hat zu prüfen, ob ein solcher Schutz des Urheber-Rechts auch an einem militärischen Lagebericht besteht. In diesem speziellen Fall greift allerdings eine Ausnahme – nämlich die Berichterstattung über Tages-Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind (Urteil vom 29. Juli 2019 –Az.: C-469/17).
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(ps) 30.07.2019
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